dann geben Sie nicht sofort auf,legen Sie Widerspruch ein.Oftmals wird mit der Begründung argumentiert,die "Ambulanten Maßnahmen wären nicht ausgeschöpft" oder die "Medizinische Voraussetzungen würde nicht erfüllt“.
Ein Großteil der Mutter-Kind-Maßnahmen werden mit diesen Begründungen abgelehnt. Aber der Gesetzgeber hat im Gegensatz zu den Allgemeinen Rehabilitationsmaßnahmen (§ 40 SGB V) in die Regelungen für Mutter-Kind-Kuren (§§ 24, 41 SGB V) ausdrücklich keine entsprechenden Bestimmungen oder Verweise aufgenommen.
Laut Müttergenesungswerk liegt der Erfolg bei einem Widerspruch bei 48 %.
Also stecken Sie Ihren Kopf nicht gleich in den Sand und geben auf.Das Müttergenesungswerk etwa bietet Hilfe bei der Antragstellung sowie bei einem Widerspruch an.Bundesweit ist es mit etwa 1400 Beratungs und Vermittlungstellen vertreten.