Die ambulante Vorsorge- oder Rehabilitations-Kur bezeichnete man früher als "offene Badekur". Sie heißt jetzt offiziell "Ambulante Vorsorgeleistung in anerkannten Kurorten" (SGB V, § 23 Abs. 2). Bei dieser ambulanten Kurform dürfen Sie selbst den Kurort und die Unterkunft wählen. Natürlich muss der Arzt Ihre Wahl befürworten.
Ambulante Kuren können von den Kostenträgern im Abstand von drei Jahren genehmigt werden.